Münster: E-Roller dürfen nicht mehr auf Gehwegen abgestellt werden

Bild: DBSV/Ziebe

Das Verwaltungsgericht Münster hat am 10. Februar 2022 entschieden, dass die Stadt Münster dafür sorgen muss, dass sogenannte stationslos vermietete E-Roller nicht an jeder beliebigen Stelle des Gehwegs abgestellt werden dürfen, da sie dort ein hohes Unfallrisiko insbesondere für blinde und sehbehinderte Menschen darstellen.

Geklagt hatte der Blinden- und Sehbehindertenverein Westfalen mit Unterstützung des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes (DBSV). In der Klage wurde bemängelt, dass das Modell der frei abstellbaren vermieteten E-Roller („Free-Floating-Modell“) eine erhöhte Unfallgefahr für Menschen mit Sehbeeinträchtigung darstellt. In der Vergangenheit kam es bereits zu zahlreichen Unfällen mit teils schweren Verletzungen, an denen auch eine Selbstverpflichtungserklärung der Betreiber des Verleihs nichts geändert hatte. Die Richter des Verwaltungsgerichtes stellten klar, dass das Verleihsystem nach dem Free-Floating-Modell formell illegal sei, sofern keine Erlaubnis für die Sondernutzung des Straßenraums vorliegt. „Jetzt haben wir es schwarz auf weiß“, sagt DBSV-Geschäftsführer Andreas Bethke. „Selbstverpflichtungserklärungen der Betreiber reichen nicht aus, stattdessen brauchen wir Sondernutzungserlaubnisse mit klaren Ansagen, um Gefahren auf Gehwegen abzuwenden. Wir erwarten, dass dieses Signal auch in anderen Kommunen und beim Deutschen Städtetag ankommt.“