Verlust der Approbation auf Grund von Steuerhinterziehung rechtsgültig

Bei einer langjährig erfolgten Steuerhinterziehung kann einem Arzt die Approbation entzogen werden. Das hat kürzlich das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden  (Az.: 13 A 296/19). Im vorliegenden Fall versteuerte der Arzt seine Honorare nicht als Einnahmen, sondern rechnete diese über eine GmbH ab, für die er tätig war. Besonders schwer wog in diesem Fall, dass der Arzt diese Praxis weiter betrieb, obwohl bereits ein finanzgerichtliches Verfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet worden war. Die Steuerhinterziehung belief sich auf einen Wert von zirka 160 000 Euro. Die Argumentation des Arztes, auf den Rat seines Steuerberaters hin gehandelt zu haben, ließ das Gericht nicht gelten. Erschwerend kam hinzu, dass der Arzt auch nach einem Hinweis des Finanzgerichts auf die Rechtswidrigkeit weiterhin dieselbe Versteuerungspraxis praktizierte.

Handelt ein Arzt nachweislich auf Anraten des Steuerberaters, muss dieser finanzielle Verluste ersetzen

Sollte die Aussage des Arztes, auf Anraten seines Steuerberaters gehandelt zu haben,  indes korrekt sein, so müsste der Steuerberater die finanziellen Ausfälle durch Verlust der Approbation und die Kosten des Verfahrens ersetzen. Deshalb sollten Ärzte, die sich rechtlich beraten lassen, die wichtigsten Punkte der Beratung in einer E-Mail zusammenfassen und zur Bestätigung an den Berater senden, kommentierte der in Heidelberg und Berlin tätige Anwalt für Medizinrecht Philipp Christmann. Dabei sei darauf zu achten, die E-Mail in Blindkopie an ein eigenes, zweites Postfach zu schicken, um den Versand zu belegen. Zudem müsse der Berater die Richtigkeit der Ratschläge schriftlich bestätigen. Auf diese Weise könne die Argumentation des Arztes, auf fachlichen Rat hin gehandelt zu haben, vor Gericht greifen; zugleich ließen sich Haftungsansprüche gegen den Berater stellen.