Vergütung für elektronischen Arztbrief bleibt auch 2018 bestehen

Wie die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mitgeteilt hat, bleibt auch im neuen Jahr die zunächst nur in einer Übergangsregelung vereinbarte Vergütung für die Übermittlung von elektronischen Arztbriefen grundsätzlich bestehen, da spezielle Dienste zur Übermittlung der sogenannten „e-Arztbriefe“ noch nicht – wie ursprünglich geplant – zur Verfügung stehen. Die KBV-Richtlinie zur Übermittlung der elektronischen Arztbriefe wurde jedoch durch KBV und GKV-Spitzenverband angepasst und die Regelungen zur Vergütung neu verortet. Sie finden sich nun übergangsweise in der Anlage „Finanzierung Telematikinfrastruktur“ des Bundesmantelvertrags. So vergüten die Kassen weiterhin 55 Cent für jeden elektronisch übermittelten Arztbrief, davon werden 28 Cent für den Versand (GOP 86900) und 27 Cent für den Empfang (GOP 86901) ausgezahlt.

Voraussetzung ist, dass der Papierversand mit Post- und Kurierdiensten entfällt und die Übertragung entsprechend der neuen Richtlinie erfolgt. So sieht die angepasste Richtlinie vor, dass der Brief durch den Arzt mit dem Heilberufsausweis qualifiziert elektronisch signiert ist und für die Übertragung ein virtuelles privates Netzwerk verwendet wird, beispielsweise das „Sichere Netz“ der Kassenärztlichen Vereinigungen. Weiterhin muss ein Praxisverwaltungssystem verwenden werden, das über eine durch die KBV ausgestellte Zertifizierung für den elektronischen Arztbrief verfügt. Der Kommunikationsdienst zur Übermittlung der Briefe muss eine eindeutige Identifizierung von Absender und Empfänger sowie eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung sicherstellen.

Die Vergütungsvereinbarung endet, sobald die speziellen Dienste zur Verfügung stehen, spätestens jedoch am 30. Juni 2019.