Vereinbarung zur Delegation ärztlicher Leistungen

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Krankenkassen haben sich auf eine Vereinbarung zur Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal geeinigt. Sie tritt am 1. Oktober 2013 als Bestandteil des Bundesmantelvertrages in Kraft. Wichtig für die KBV war hier, so der Vorsitzende Dr. Andreas Köhler, dass die Verantwortung für die delegierten Leistungen weiterhin bei den niedergelassenen Ärzten liege und der Arzt dabei seiner Auswahl-, Anleitungs- und Überwachungspflicht nachkommen müsse. Voraussetzung für eine Delegation ist ein dienstvertragliches Verhältnis zwischen dem Arzt und den nichtärztlichen Mitarbeitern, die mindestens einen Abschluss als Medizinische Fachangestellte haben müssen. Der Bundesmantelvertrag enthält als Anlage einen Katalog der delegierbaren ärztlichen Leistungen, in dem einzelne Beispiele aufgeführt werden und noch ergänzt werden können. So ist dort für die augenärztlichen Leistungen die Delegation von Tonometrie und Verabreichung von Medikamenten am Augapfel an Medizinische Fachangestellte ausdrücklich aufgeführt. Der genaue Wortlaut der Vereinbarung sowie die beispielhafte Tabelle sind unter folgendem Link einsehbar: http://www.kbv.de/media/sp/24_Delegation.pdf