Urteil: Nur neutrale Arztbewertungsportale dürfen Profile aller Ärzte anlegen

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 2018 ist es Arztbewertungsportalen nur dann erlaubt, ein vollständiges Verzeichnis aller Ärzte aufzulisten, wenn die Neutralität gewährleistet ist und zahlende Ärzte in der Auflistung nicht bevorzugt dargestellt werden. Wird diese Neutralität nicht gewährt, so haben Ärzte das Recht, ihr Profil aus dem Portal löschen zu lassen (Az.: VI ZR 30/17).

Eine niedergelassene Dermatologin hatte vor dem Landgericht Köln gegen das Arztbewertungsprotal jameda geklagt, da sie gegen ihren Willen als Nichtzahlerin mit ihren Daten wie akademischer Grad, Name, Fachrichtung und Praxisanschrift auf der Seite von jameda geführt wurde. Beim Aufrufen ihres Profil durch einen Nutzer des Portals erschien eine Werbung für weitere Fachärzte ihrer Fachrichtung, die als zahlende Kunden bei jameda registriert sind – hingegen wurde beim Aufrufen eines bezahlten Profils keine Werbung eines konkurrierenden Kollegen eingeblendet.

Die Ärztin strebte mit ihrer Klage eine vollständige Löschung ihres Profils an. Sowohl das zuständige Landgericht als auch das Oberlandesgericht Köln wiesen diese jedoch in erster und zweiter Instanz ab und der Fall gelangte vor den Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Die Richter des BGH gaben der Klägerin Recht. Sie beriefen sich bei ihrer Rechtsprechung auf das Bundesdatenschutzgesetz, nachdem personenbezogene Daten gelöscht werden müssen, sofern ihre Speicherung unzulässig sei. Eine zulässige Speicherung der Daten der Klägerin könne zwar durch das Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit vorliegen, jedoch nur in dem Fall, dass das Bewertungsportal die Stellung eines neutralen Informationsmittlers einnimmt. Da das Portal jedoch zwischen zahlenden und nichtzahlenden Ärzten unterscheide und nur bei nichtzahlenden Ärzten Werbung zu konkurrierenden Ärzten anzeige, sei es nicht neutral. Daher überwiege das Recht der Klägerin auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten. Das Gericht entschied, dass die Ärztin in diesem Fall ein Recht auf vollständige Löschung ihres Profils habe.

Neugestaltung von jameda soll Neutralität gewährleisten

Am Tag der Rechtsprechung reagierte jameda unmittelbar. So wurden sämtliche Anzeigen des Portals mit sofortiger Wirkung zur weiteren rechtmäßigen und vollständigen Listung von Ärzten neu gestaltet und an die aktuelle Rechtsprechung angepasst. Der Geschäftsführer Dr. Florian Weiß verkündete, dass die Werbung für andere Fachärzte bei Aufruf eines Profils mit sofortiger Wirkung entfernt wurde. Damit sei keine Grundlage mehr für die Löschung eines Arztprofils gegeben – auf dem Portal seien weiterhin alle niedergelassenen Ärzte Deutschlands zu finden. Die Speicherung der personenbezogenen Daten mit Bewertung der Ärzte durch Bewertungsportale ist laut einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 23. September 2014 grundsätzlich zulässig (VI ZR 358/13).