Urteil: Elektrische Stimulation der Sehnerven bei Gesichtsfeldausfällen ist keine Kassenleistung

Das Sozialgericht Stuttgart hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil im April 2018 entschieden, dass es sich bei der elektrischen Stimulation der Sehnerven zur Therapie von Gesichtsfeldausfällen mit dem „Next Wave System“ um eine neue Behandlungsmethode handelt, die nicht durch die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen abgedeckt ist (S 8 KR 4336/17).

Der Kläger erlitt in den Jahren 2015 und 2016 zunächst am rechten und danach am linken Auge eine anteriore ischämische Optikusneuropathie (AION). Hierzu beantragte er im November 2016 bei seiner Krankenkasse die Kostenübernahme für eine Therapie mit dem „Next Wave System“. Die Therapie ließ er im Dezember 2016 durchführen.

Die Kostenübernahme wurde durch die Krankenkasse abgelehnt, da es sich nach Ansicht der Kasse um eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode handele, zu der keine Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses vorlag. Auch sei derzeit keine akut „lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung“ oder gleichwertige Erkrankung erkennbar und es stünden alternative Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung.

Das Gericht wies die Klage ab und gab der Krankenkasse in allen Punkten Recht. Bei der Behandlung handele es sich eindeutig um eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode, deren Kosten nur dann von den Gesetzlichen Kassen übernommen würden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss eine Empfehlung ausspreche oder eine akut "lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung" oder gleichwertige Erkrankung vorliege. Zudem stünden alternative Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung und darüber hinaus habe sich der Kläger nicht an den sogenannten Beschaffungsweg gehalten.