Regresskosten dürfen nicht an Patienten weitergegeben werden

Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein weist aktuell in ihren Verordnungsinformationen darauf hin, dass die Kosten, die Ärzten entstehen, wenn sie in Regress genommen werden, nicht nachträglich an die Patienten weitergegeben werden können.

Erhält ein Patient ein Medikament, das nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden darf, so ist der Arzt verpflichtet, dies dem Patienten bereits im Vorfeld mitzuteilen. Eine Verordnung ist in diesen Fällen lediglich auf einem Privatrezept möglich und setzt eine – möglichst dokumentierte – Aufklärung über therapeutische Alternativen voraus. Die Dokumentation dient in diesem Fall der Entlastung des Arztes bei möglichen Nachfragen, die – beispielsweise bei alternativen Therapien oder Arzneimitteln – durch die KV Nordrhein auftreten können oder sie entlastet den Arzt bei Anträgen von Krankenkassen im Fall von unwirtschaftlichen Verordnungsweisen. Es empfiehlt sich daher, die Personalien des Patienten, das Datum von Behandlung und Aufklärung sowie den Inhalt der Aufklärung – Therapiestandards in der GKV und Alternativen für Selbstzahler – zu dokumentieren.

Da die Verordnung bestimmter Arzneimittel oder Arzneimittelgruppen nach der Arzneimittelrichtlinie ausgeschlossen ist, sind die Krankenkassen verpflichtet, auf diese sogenannte unzulässige Arzneiverordnungen mit einem Antrag zu reagieren, der in der Regel einen Regress nach sich zieht. Die Verordnung dieser Arzneimittel ist nur ausnahmsweise in medizinisch begründeten Einzelfällen erlaubt. Daher ist es wichtig, bei Verordnung eines derartigen Arzneimittels die Begründungen für die Verordnung in der Patientenakte zu dokumentieren und im Zweifelsfall der Prüfungsstelle nachzuweisen.