Patienten müssen Zusammenhänge bei versäumter Aufklärung beweisen

Auch wenn Ärzte ihrer Aufklärungspflicht nicht nachgekommen sind, müssen die betroffenen Patienten nachweisen, dass dies die Ursache für den jeweiligen Schaden war. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich entschieden (Az.: VI ZR 63/11). Der Beweis, dass der ohne rechtswirksame Einwilligung vorgenommene ärztliche Eingriff beim Patienten auch zu einem Schaden geführt hat, ist ebenso wie im Fall des Behandlungsfehlers Sache des Patienten, so die Richter. Dieser Grundsatz gelte sowohl bei der Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht über die Risiken eines Eingriffs als auch über bestehende Behandlungsalternativen. Im strittigen Fall hatte ein Patient geklagt, der aufgrund seiner frühen Geburt bleibende Schäden davongetragen hatte. Er warf seinen Ärzten vor, sie hätten seine Mutter nicht angemessen darüber aufgeklärt, mit welchen Behandlungsalternativen sich die Frühgeburt verhindern lasse. Der BGH argumentierte dagegen, es sei nicht erwiesen, dass die Alternativbehandlung die Geburt verzögert hätte. Damit sei auch nicht klar geworden, dass die versäumte Aufklärung seinen Schaden mit verursacht habe.