Novelle des Bundeskriminalamtsgesetzes: Überwachung von Ärzten im Einzelfall weiter möglich

Der Bundestag hat Ende April 2017 eine Neustrukturierung des Bundeskriminalamtsgesetzes (BKA) beschlossen. Im Rahmen dieses Gesetzes ist es seit 2009 erlaubt, Telefone und Computer bei Verdächtigen und ihren Kontaktpersonen zu überwachen, um schwere Straftaten zu verhindern oder aufzuklären. In der Gesetzesversion von 2009 ist auch die Überwachungen von Ärzten oder Psychotherapeuten nicht ausgeschlossen, da diese nicht zu der Personengruppe mit einem absoluten Zeugnisverweigerungsrecht gehören. Das Bundesverfassungsgericht hatte im April 2016 diese ursprüngliche Fassung des Gesetzes in Teilen als verfassungswidrig befunden, und den Gesetzgeber zu einer Überarbeitung aufgerufen, da es der Ansicht war, dass die Befugnisse der Kriminalbehörde zur heimlichen Überwachung unverhältnismäßig in die Grundrechte der Bürger eingreifen.

Trotz heftiger Proteste im Vorfeld der Reform – so hatte beispielsweise der Präsident der Bundesärztekammer (BÄK), Prof. Dr. med. Frank Ulrich Montgomery, einen Brief an Bundesinnenminister Thomas de Maizière geschickt, indem er zur Nachbesserung der Reform aufforderte – ist auch in der Neufassung des Gesetzes keine Ausnahmeregelung für Ärzte vorgesehen. Obwohl die BÄK in dem Brief vor einer fundamentalen Beeinträchtigung des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Patienten und Ärzten warnte und gefordert hatte, die Arzt-Patienten-Beziehung vor Überwachungsmaßnahmen zu schützen, gehören Ärzte nach wie vor nicht zum Kreis der Personen mit absolutem Zeugnisverweigerungsrecht. Die Gesetzesnovelle wurde mit den Stimmen der großen Koalition beschlossen, der Antrag der Opposition, die Berufsgeheimnisse aller Berufsgeheimnisträger – beispielsweise von Ärzten, Psychotherapeuten oder Journalisten – ausreichend zu gewährleisten, wurde abgelehnt.