Negative Bewertungen müssen durch Portalbetreiber belegt werden

Wie der Hartmannbund in einer aktuellen Meldung berichtet, müssen negative Arztbewertungen in Bewertungsportalen im Zweifelsfall durch den Betreiber bewiesen werden – eine Bestätigung des Wahrheitsgehaltes durch den bewertenden Patienten reicht nicht aus. Grundlage ist ein aktuelles Urteil des Landgerichtes München (Az.: 25 O 1870/15), das jedoch noch nicht rechtskräftig ist.

Demnach hatte ein Zahnarzt gegen seine negativen Bewertungen auf dem Portal "Jameda" geklagt: Ein Patient hatte sich auf dem Portal negativ zu einer durch den Zahnarzt gefertigten Zahnkrone geäußert. Der Zahnarzt hatte seines Wissens nach den Patienten nie behandelt und forderte das Portal zur Löschung der Negativkritik auf. Diese wurde abgelehnt, da der Patient seine schlechte Bewertung Jameda gegenüber auf Nachfrage bestätigt hatte.

Das Landgericht erkannte – unabhängig davon, ob der Bewertende tatsächlich ein Patient des Zahnarztes war – die einfache Auskunft eines Portalbetreibers über eine Bestätigung des Patienten nicht als Beweis an, um die Bewertung als wahr darzustellen. Es stellte klar, dass ein Portalbetreiber Schilderungen und Bewertungen nicht veröffentlichen dürfe, sofern er den Wahrheitsgehalt nicht wirksam belegen könne. Als derartiger Beleg kann beispielsweise ein Bonusheft oder ein Rezept des Patienten dienen, auch die Angabe der persönlichen Daten des Bewertenden kann notwendig sein, damit dieser im Zweifelsfall direkt zu dem Fall aussagen kann.

Das Gericht verurteilte den Portalbetreiber unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250000 Euro dazu, die negative Bewertung des Zahnarztes nicht mehr zu veröffentlichen.