Hornhautvernetzung wird Kassenleistung für Keratokonus-Patienten

Für Patienten mit einem Keratokonus steht künftig die Hornhautvernetzung als neue Behandlungsoption zur Verfügung. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat beschlossen, das Therapieverfahren in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung aufzunehmen. Danach darf die Hornhautvernetzung bei Patienten mit Keratokonus und subjektiver Sehverschlechterung angewendet werden, sobald ein Fortschreiten der Erkrankung diagnostiziert wurde. Eine Progredienz liegt dann vor, wenn innerhalb von zwölf Monaten entweder die maximale Hornhautbrechkraft um ≥ 1 Dioptrie oder der (durch subjektive Refraktion bestimmte) Astigmatismus um ≥ 1 Dioptrie zugenommen hat, oder eine Abnahme der Basiskurve der bestsitzenden Kontaktlinse um ≥ 0,1 Millimeter festgestellt wurde. Es ist vorgesehen, dass Augenärzte für die Indikationsstellung zwei Messungen der Hornhautbrechkraft vornehmen, entweder mit demselben Messgerät oder mit Messgeräten, deren Messungen vergleichbar sind. Vor dem Eingriff muss zudem eine Hornhauttomographie erfolgen, um sicherzustellen, dass die Hornhaut auch an der dünnsten Stelle mindestens 400 Mikrometer beträgt.

Das Bundesgesundheitsministerium muss den Beschluss G-BA zunächst prüfen, bevor er in Kraft treten kann. Danach hat der Bewertungsausschuss sechs Monate Zeit, um über die Vergütung der diagnostischen und therapeutischen Leistungen zu verhandeln. Erst dann haben Kassenpatienten Anspruch auf diese neue Leistung.