Gesetzliche Krankenversicherung: Berechnung der Beiträge von freiwillig Versicherten

Am 1. Januar 2018 ist eine neue Regelung des Sozialgesetzbuches V in Kraft getreten, die die Festsetzung der Beiträge von freiwillig versicherten Mitgliedern – und damit auch freiwillig versicherten Ärzten – in der Kranken- und Pflegeversicherung betrifft. Ab diesem Zeitpunkt werden die Beiträge von freiwillig Krankenversicherten stärker an das Einkommen gekoppelt als dies bisher üblich war. Die Beiträge werden zunächst vorläufig festgesetzt und am Ende des Kalenderjahres mit den im Einkommenssteuerbescheid angegebenen Einnahmen abgeglichen. Fallen die Einkünfte höher aus als zu Jahresbeginn erwartet, so werden die Beiträge rückwirkend neu berechnet und eine Nachzahlung wird fällig. Bei Einkünften, die niedriger ausfallen als die Schätzung, erhalten die versicherten Ärzte eine Beitragsrückerstattung.

Das Beratungsunternehmen Ecovis empfiehlt daher: „Freiwillig krankenversicherte Ärzte sollten also zukünftig dringend darauf achten, dass der Einkommensteuerbescheid umgehend bei der Krankenkasse vorgelegt wird, um zu hohe Nachzahlungen zu vermeiden“, so Steuerberaterin Rita Kuhn von Ecovis. „Der Bescheid muss unbedingt innerhalb der Drei-Jahres-Frist bei der Krankenkasse eingehen, ansonsten kommt es zur Festsetzung der Höchstbeiträge“, führt sie weiter aus.

Link zum Gesetzestext: http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/240.html