Für Beitragsbemessung der Altersversorgung von Vertragsärzten müssen auch Sachkosten berücksichtigt werden

Nach einem Urteil des Landessozialgerichtes in Darmstadt vom April 2018 ist die Berechnung der Altersversorgung für niedergelassene Vertragsärzte durch die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Hessen verfassungswidrig. So muss in die Berechnung der Beiträge der Altersversorgung nicht nur – wie derzeit geregelt – die Höhe der Honorare, sondern auch die Höhe der Sachkosten miteinfließen, sofern diese Sachkosten einen maßgeblichen Anteil des Honorars betragen (Az.: L 4 KA 2/15).

Gegenstand der Klage war die Beitragsberechnung der KV Hessen. Diese verfügt als einzige Kassenärztliche Vereinigung Deutschlands über eine eigene Altersversorgung für niedergelassene Ärzte, die sogenannte Erweiterte Honorarverteilung (EHV). Bei ihr handelt es sich um eine solidarische Pflichtversicherung. Für die Berechnung der zu zahlenden Beiträge wird – nach einer Änderung in der Berechnung aus dem Jahr 2012 – lediglich die Höhe des Honorars der Ärzte ohne Abzug von Kostenerstattungen festgesetzt.

Geklagt hatte eine niedergelassene Fachärztin für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Nephrologie. In ihrer vertragsärztlichen Tätigkeit führt sie insbesondere ambulante Dialysebehandlungen durch. Da die KV Hessen von einem jährlichen Gesamthonorar in Höhe von 900000 Euro ausging, stufte sie die Ärztin in die höchste Beitragsklasse ein und berechnete ihren Beitrag auf 5800 Euro pro Quartal.

Die Fachärztin hielt diese Berechnung für überzogen, da etwa 90% des Honorars aus nichtärztlichen Dialyseleistungen stammt. Sie verlangte, dass ihr Honorar für die Beitragsbemessung um diese Sachkosten bereinigt werden müsse und sie somit pro Quartal lediglich 1245 Euro zu zahlen habe.

Sowohl das Sozialgericht, als auch das Landessozialgericht gaben der Klägerin Recht und verurteilten die KV Hessen, den Beitrag der Fachärztin neu zu berechnen. Bei bestimmten Arztgruppen machten die Sachkosten einen maßgeblichen Anteil des Honorars aus. Daher erreichen sie mit ihrem Honorar tendenziell geringere Überschüsse als Ärzte anderer Arztgruppen. Dies müsse bei der Beitragsberechnung berücksichtigt werden, ansonsten liege eine rechtswidrige Ungleichbehandlung vor.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.