Diabetes-DMP: Regelung zur Mindestpatientenzahl ist rechtswidrig

Wie das Bundessozialgericht am 29.11.2017 urteilte, sind die Vereinbarungen zur Teilnahme am Disease-Management-Programm (DMP) Diabetes mellitus Typ 2 bezüglich der  Mindestpatientenzahl nur dann rechtens, wenn nach wissenschaftlichen Maßstäben ein Zusammenhang zwischen Behandlungszahlen und -qualität nachgewiesen oder zumindest wahrscheinlich ist (Az.: B 6 KA 32/16 R).

Der Kläger ist Facharzt für Innere Medizin und nimmt an der hausärztlichen Versorgung teil. Er verfügt über die Anerkennung als Diabetologe sowie über Zusatzqualifikationen für Diabetologie und Echokardiographie gemäß der Weiterbildungsordnung der Bayerischen Landesärztekammer. Zudem besaß er seit Dezember 2008 die Genehmigung zur Teilnahme am DMP Diabetes mellitus Typ 2 als koordinierender Arzt und als diabetologisch besonders qualifizierter Arzt sowie weitere Genehmigungen zur Teilnahme an Diabetesvereinbarungen, die die Landesärztekammer mit Verbänden der Krankenkassen abgeschlossen hatte.

Im September 2011 nahm die Ärztekammer die Genehmigung zur Teilnahme am DMP-Vertrag sowie die Genehmigungen zur Teilnahme an den Diabetesvereinbarungen zurück. Sie begründete die Rücknahme damit, dass der Arzt die in einem neuen DMP-Vertrag vereinbarte Mindestzahl von durchschnittlich 250 GKV-Patienten pro Quartal nicht erreicht. Der Arzt klagte gegen die Rücknahme der Genehmigung zunächst vor dem Sozialgericht München und anschließend vor dem Bayerischen Landessozialgericht. In beiden Fällen wurde seine Klage abgewiesen, die Revision zum Bundessozialgericht wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Zusammenhang zwischen Behandlungszahlen und Behandlungsqualität muss wissenschaftlich belegt werden

Das Bundessozialgericht gab dem Arzt Recht. Die Rücknahme der Genehmigung durch die Ärztekammer war rechtswidrig, da die vereinbarte Regelung zur Mindestpatientenzahl rechtswidrig und damit nicht wirksam ist. Zurzeit existiert kein Bundesrecht, das Mindestmengen im Disease-Management-Programm vorsieht. Eine derartige Regelung dürfe zwar lokal getroffen werden, es müsse dabei jedoch sichergestellt sein, dass „nach wissenschaftlichen Maßstäben ein Zusammenhang zwischen Behandlungszahlen und -qualität wenigstens wahrscheinlich ist“.

Im aktuellen Fall sah das Gericht keine konkreten Anhaltspunkte für einen Zusammenhang. Auch wenn der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) sich in seiner Begründung zur Mindestmengenzahl auf eine Empfehlung eines „Expertenkonsens“ aus dem Jahr 2005 bezogen hatte, konnte er keine Studien oder Unterlagen vorlegen, die dem Gericht einen Hinweis auf einen Zusammenhang zwischen Behandlungszahlen und -qualität aufzeigen konnte.