Berufsgenossenschaft muss Harnblasenkrebs eines Chemiefachwerkers als Berufskrankheit entschädigen

Ein durch das aromatische Amin p-Chloranilin verursachter Harnblasenkrebs kann als Berufskrankheit anerkannt werden, das hat kürzlich das Hessische Landessozialgericht entschieden (Az.: L 3 U 9/13). Ein Chemiefacharbeiter hatte auf die Anerkennung seines Harnblasenkrebses als Berufskrankheit geklagt. Der Mann war seit 1969 als Chemiefachwerker tätig, 2006 wurde bei ihm Harnblasenkrebs diagnostiziert. Bei der Arbeit war er unter anderem den Giftstoff p-Chloranilin sowie Benzol und Ranej-Nickel ausgesetzt. Der Landesgewerbearzt empfahl deshalb die Anerkennung der Erkrankung als Berufskrankheit-Nummer 1301 „Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnblase durch aromatische Amine“. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte dies ab, da die krebserzeugende Wirkung von p-Chloranilin bisher nur in Tierversuchen, nicht jedoch in epidemiologischen Studien bei exponierten Beschäftigten nachgewiesen sei. Auch sei es nicht erwiesen, dass die berufliche Exposition die Krebserkrankung ausgelöst habe. Der Chemiefachwerker klagte gegen diese Entscheidung. Der Fall landete schließlich vor dem Hessischen Landessozialgericht, das zu dem Schluss kam, dass eine Berufskrankheit vorliegt und die Berufsgenossenschaft dazu verurteilte, eine Verletztenrente an den Kläger zu zahlen. Es sei bewiesen, dass der Mann in seinem Beruf jahrelang regelmäßigen Kontakt über Haut und Atemwege mit dem Gefahrstoff p-Chloranilin gehabt habe. Der Ursachenzusammenhang sei deutlich, da der Kläger schon im Alter von 55 Jahren an Harnblasenkrebs erkrankt sei – das durchschnittliche Erkrankungsalter für Männer liegt bei 72 Jahren. Außerdem habe er nie geraucht und Fälle von Harnblasenkrebs seien in seiner Familie nicht bekannt.