Beamte kein Anrecht auf Beihilfe für nicht verschreibungspflichtiges Medikament

Wie das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 23. November 2017 entschied, ist der grundsätzliche Leistungsausschluss für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel in der Bundesbeihilfeverordnung rechtens. Eine Beihilfe für nicht verschreibungspflichtige Medikamente ist auch grundsätzlich dann nicht vorgesehen, wenn diese Medikamente ärztlich verordnet worden sind (BVerwG 5 C 6.1).

Geklagt hatte eine beihilfeberechtigte Beamtin der Bundesrepublik Deutschland, nachdem die Bundesagentur für Arbeit ihr ein ärztlich verordnetes – jedoch nicht verschreibungspflichtiges – Nasen- und Rachenspray nicht hälftig erstattet hatte. Die Bundesagentur für Arbeit berief sich auf die Bundesbeihilfeverordnung, nach der es einen grundsätzlichen Leistungsausschluss für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel gibt.

Das Verwaltungsgericht Ansbach gab der Klägerin zunächst Recht und der Fall gelangte vor den bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Dieser hob das Urteil auf und es wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig weiterverhandelt.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision der Klägerin nun zurück und bestätigte den grundsätzlichen Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel von der Beihilfe. Dieser Ausschluss sei nötig, da ansonsten die Gefahr bestehe, die finanziellen Möglichkeiten des Dienstherrn durch Beihilfezahlungen über Gebühr zu strapazieren. So seien bestimmte Fallgruppen von dem Leistungsausschluss ausgenommen. Eine Ausnahme für ärztlich verordnete, nicht verschreibungspflichtige Medikamente liege nur dann – als sogenannter Härtefall – vor, wenn die Ausgaben für diese Medikamente eine individuelle, an den jährlichen Einnahmen des Beamten ausgerichtete, Höhe überschreiten. Dies war im aktuellen Verfahren nicht der Fall.