Ärztlicher Notdienst für ermächtigte Krankenhausärzte keine Pflicht

Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 12. Dezember 2018 müssen ermächtigte Krankenhausärzte nicht am ärztlichen Notdienst teilnehmen, der durch die Kassenärztlichen Vereinigungen organisiert wird. Die Bereitschaftsdienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen, die seit dem Jahr 2013 neben niedergelassenen Vertragsärzten auch ermächtigte Krankenhausärzte zur Teilnahme am ärztlichen Notdienst verpflichtet, ist rechtswidrig (Az.: B 6 KA 50/17 R).

So sah das Gericht die Verpflichtung zur Teilnahme am ärztlichen Notdienst ausschließlich bei den Vertragsärzten verankert. Da ermächtigte Krankenhausärzte nicht generell zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sind, sondern lediglich dazu ermächtigt sind, bestimmte Leistungen zu erbringen, und hinsichtlich Inhalt und Umfang bei ihrer Tätigkeit beschränkt sind, ist die Ermächtigung der Zulassung qualitativ nicht gleichzusetzen.

Die Ermächtigung dient lediglich dazu, Lücken in der vertragsärztlichen Versorgung zu schließen. Ein Krankenhausarzt hat seine Arbeitskraft primär der stationären Behandlung der Krankenhauspatienten zu widmen. Hierbei unterliegt er dem Direktionsrecht seines Arbeitgebers und kann über seine Arbeitszeit nicht frei verfügen. Die ambulante Behandlung von Versicherten auf Basis der Ermächtigung sei somit lediglich eine „Nebenbeschäftigung“, die ihn nicht dazu verpflichte, „rund um die Uhr“ zur Sicherstellung beizutragen.