2019: Genehmigungspflicht für Krankenfahrten blinder Personen entfällt

Mit Inkrafttreten des Pflegepersonalstärkungsgesetzes im Januar 2019 wird es Erleichterungen bei der Krankenbeförderung geben. Ab diesem Zeitpunkt müssen ärztlich verordnete Krankenfahrten mit Taxi oder Mietwagen zu einer ambulanten Behandlung nicht mehr von der Krankenkasse genehmigt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Patienten pflegebedürftig mit Pflegegrad 3, 4 oder 5 oder schwerbehindert mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ sind. Somit ist eine Krankenfahrt für blinde Personen mit dem Merkzeichen „Bl“ ab Januar 2019 nicht mehr genehmigungspflichtig. Diese Regelung ist unabhängig davon, ob die Patienten in einem Heim oder zu Hause betreut werden. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Ärzte das gesetzliche Wirtschaftlichkeitsgebot beachten sollen, nachdem die ärztlichen Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein müssen und das Maß des Notwendigen nicht überschreiten dürfen.